Allgemeine Umzug Bedingungen von Hosseini Umzug Entsorgung Reinigung



Art. 1 Geltungsbereich        

Die nachstehenden Bedingungen finden auf alle Verträge Anwendung, welche von Mitgliedern der HUER Firma abgeschlossen werden, sofern diese Verträge zu Kategorie Umzug gehören.


Art. 2 Auftragserteilung 

Aufträge sind schriftlich zu erteilen. Offerten werden hinfällig, wenn sie 30 Tagen vor dem Auftragsdatum angenommen werden.


Der Auftrag hat alle für eine ordentliche Ausführung notwendigen Angaben, wie insbesondere Adressen, Menge, Anzahl und Eigen-schaften des Transportguts oder örtliche Verhältnisse am Be- und Entladeort zu liefern. Zudem hat der Auftraggeber auf die beson-dere Beschaffenheit des Transportguts, dessen besonders hohe Schadenanfälligkeit oder auf Gefahrgut oder anderes Gut hinzu-weisen, das einer besonderen Behandlung bedarf oder eine Ge-fahr für die Umwelt, Personen oder andere Güter darstellen kann, damit der Frachtführer geeignete Massnahmen ergreifen kann. Dadurch verursachte Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Ohne ausdrückliche anderslautende Vereinbarung sind vom Transport ausgeschlossen (Verbotsgut): Tiere, Bargeld, begebba-re Inhaberpapiere, Edelmetalle und -steine, Feuerwaffen, deren Teile und Munition, Gefahrgut wie Gasflaschen, Treibstoffbehälter, sterbliche Überreste von Menschen, Pornografie, illegale Drogen oder sonst illegale Gegenstände. Es wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass das zu transportierende Gut gebrauchtes Übersiedlungsgut ist. Der Frachtführer ist nicht gehalten, in Übernahmeprotokollen oder Inventarlisten wegen üblicher Abnutzung einen Vorbehalt anzu-bringen. Lässt der Auftraggeber neue Gegenstände transportieren, so hat er dies dem Frachtführer explizit schriftlich mitzuteilen.


Art. 3 Transportübernahme 

im Allgemeinen Jeder Auftrag setzt voraus, dass Angaben im Online-Formular korrekt sind und normale Zufahrtverhältnisse; Die Hauptverkehrsstraßen sowie die Strassen und Wege zu den Be- und Entladeorten, müssen für die eingesetzten Transportfahrzeuge befahrbar sein. Korridore, Treppen, Fenster usw. müssen einen reibungslosen Transport ermöglichen. Ferner wird vorausgesetzt, dass die behördlichen Bestimmungen die Ausführung in der vorgesehenen Weise zulassen. In allen anderen Fällen erhöht sich der Umzugspreis nach Maßgabe der Mehraufwendungen


Art. 4 Rechte und Pflichten des Frachtführers 

Die vertragliche Hauptleistung des Frachtführers besteht in der Übernahme des demontierten und zweckmässig und beförde-rungssicher verpackten Transportguts am Beladeort, im Belad und der Stauung im Transportmittel, im Transport des Guts an den Entladeort, im Auslad des Guts am Entladeort und der einmaligen Platzierung in den vom Auftraggeber bezeichneten Räumlichkeiten. Der Frachtführer ist verpflichtet, die für die Ausführung des Auftrages notwendigen Transportmittel zum vereinbarten Zeitpunkt bereitzustellen. Der Frachtführer führt den Auftrag vertragsgemäss und mit der notwendigen Sorgfalt aus. Er garantiert keine Lieferfrist. Die Ablieferung des Frachtgutes am Bestimmungsort hat sofort nach Ankunft des Transportguts oder nach Vereinbarung zu erfolgen. Der Frachtführer ist weder verpflichtet, den Inhalt von Transport Gefässen oder verpackten Gegenständen oder Sendungen zu überprüfen, noch Gewichts- oder Masskontrollen vorzunehmen. Der Frachtführer ist nicht verpflichtet, die Zweckmässigkeit oder Beförderungssicherheit von Verpackungen zu kontrollieren. Stellt der Frachtführer offensichtliche Mängel oder Unklarheiten fest, so weist er den Auftraggeber unverzüglich darauf hin. Der Frachtführer ist nur verpflichtet, Weisungen des Verfügungsberechtigten zu befolgen. Soll ein Dritter weisungsberechtigt sein, so ist dies dem Frachtführer schriftlich mitzuteilen. Treten unterwegs Beförderungshindernisse auf, welche denn weiteren Transport verunmöglichen oder unzumutbar machen (gesperrte oder beschädigte Strassen, hoheitliche Anordnungen usw.), so holt der Frachtführer Weisungen des Weisungsberechtigten ein. Erhält er innert der nachstehend genannten Frist keine Weisungen, so kann er nach seiner Wahl das Transportgut auf Kosten des Auftraggebers auslagern oder eine alternative Route nach seiner Wahl fahren. Bei internationalen Transporten beträgt die Frist 4 Stunden, bei nationalen Transporten 1 Stunde. Die gleichen Regeln gelten sinngemäss wenn der Empfänger das Gut nicht annehmen will oder nicht erreichbar ist (Ablieferungshindernisse). Der über das mit dem Auftraggeber vereinbarte Volumen hinausgehende Laderaum bleibt zur Verfügung des Frachtführers. Der Frachtführer ist berechtigt, die Ausführung des übernommenen Auftrages ganz oder teilweise einem Dritten zu übertragen. 


Art. 5 Rechte und Pflichten des Auftraggebers Der Auftraggeber hat für zweckmässige und beförderungssichere Verpackung zu sorgen. Insbesondere, aber nicht abschliessend, sind zerbrechliche Gegenstände, Lampen, Lampenschirme, Pflanzen und technische Geräte (Fernseher, Computer usw.) so zu verpacken, dass sie gegen die auf einem Transport möglicher-weise auftretenden Kräfte ausreichend geschützt sind. 


Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Arbeiten zum vereinbarten Zeitpunkt bzw. sofort nach Eintreffen der Transport-fahrzeuge begonnen werden können. Die Kontrolle, ob alle für den Transport bestimmten Güter geladen und keine Güter mitgenommen werden, die nicht für den Transport bestimmt sind, obliegt einzig dem Auftraggeber. Der Auftraggeber oder seine Leute sollen keine Arbeiten ausführen, die dem Frachtführer obliegen oder diesen bei seinen Arbeiten unterstützen. Nehmen der Auftraggeber oder seine Leute dennoch solche Tätigkeiten vor, so tun sie dies auf eigenes Risiko und nicht als Hilfspersonen des Frachtführers. Die Besorgung aller für die Durchführung des Transportes erforderlichen Dokumente, Bewilligungen und Absperrungen obliegt dem Auftraggeber. Der Auftraggeber ist zur wahrheitsgetreuen Deklaration des Transportgutes verpflichtet und übernimmt gegenüber dem Frachtführer, seinen Hilfspersonen sowie Behörden (insbes. Zollorganen) die volle Verantwortung für seine Deklaration. Der Auftraggeber hat für die Beschaffung der erforderlichen Zolldokumente besorgt zu sein und ist für deren Richtigkeit verantwortlich. Für alle Folgen, die durch das Fehlen, die verspätete Zustellung und die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit dieser Dokumente entstehen, hat der Auftraggeber aufzukommen. Er haftet dem Frachtführer für alle sich aus der Zollbehandlung des Transportgutes ergebenden Auslagen. Der Preis für die Zollabfertigungskosten setzt eine normale Abwicklung voraus. Verlängerte Zollaufenthalte und besondere Verhandlungen mit den zuständigen Behörden sind dem Frachtführer entsprechend zu vergüten. Der Frachtführer ist nicht verpflichtet, Frachten, Zölle und Abgaben zu bevorschussen. Er kann vom Auftraggeber Vorschüsse in der jeweiligen Währung verlangen. Tritt der Frachtführer in Vorlage, so sind ihm Vorlageprovision und Zins sowie ein angemessener Kursverlust zu ersetzen.


Art. 6 Preise

Wird ein Pauschalpreis vereinbart, so ist darin die vertragliche Hauptleistung des Frachtführers nach Art. 4. einschlossen. 

Nicht inbegriffen und separat zu vergüten sind alle weiteren Leistungen, die nicht in Online-Formular stehen oder nicht speziel vereinbart worden sind, wie insbesondere: 

a) jegliches Ein- und Auspacken oder Einräumen des Umzugsgutes; 

b) eine weitere Umplatzierung von Möbeln am Entladeort nach der ersten Platzierung; 

c) spezieller Hin- oder Rücktransport von Packmaterial sowie dessen Miete oder Kauf; d) das Demontieren und Montieren von Möbeln, sofern nicht vereinbart 

e) der Transport von Kühlschränken/Truhen von über 200 l, Klavieren, Flügeln, Kassenschränken und anderen Gegens-tänden ab 150 kg Eigengewicht,.

f) das Abnehmen und Anbringen von Bildern, Spiegeln, Uhren, Lampen, Vorhängen, Einbauten usw.; 

g) der Mehraufwand für Gegenstände, deren Transport durch Fenster oder über Balkone zu erfolgen hat; 

h) die Prämien von Transportversicherungen; i) Zollabfertigung, Zoll und Zollspesen; 

k) Mehraufwendungen bzw. Mehrleistungen im Interesse des Umzuges auch ohne besonderen Auftrag; 

l) Mehraufwendungen durch unverschuldete Beförderungs- oder Ablieferungshindernisse (Standgelder, Umwegfahrten, Warte-zeiten des Transportfahrzeugs- und -personals, Auslagerun-gen, etc.)

 m) ferner Mehraufwendungen durch das Tragen der Güter bei Zufahrt Verhältnisse, die nicht als normal im Sinne von Art. 3 gelten.


Art. 7 Bezahlung 

Umzüge sind bar zu bezahlen. Der Transportpreis ist vor Beginn der Leistungserbringung fällig.


Art. 8 Haftung 

Bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung wird die Haftung des Frachtführers in Anwendung von Art. 447 Abs. 3 und 448 Abs. 2 OR wegbedungen. Bei Grobfahrlässigkeit oder Absicht ist die Haftung auf den jeweiligen Zeitwert der Güter beschränkt. Die Haftung des Frachtführers beginnt mit der Übernahme des Transportgutes und endet mit dessen vertragsgemässen Ablieferung. Wird das Gut berechtigterweise an andere Frachtführer oder an Lagerhalter übergeben, so haftet der Frachtführer nur für deren gehörige Auswahl und Instruktion


Art. 9 Umdisponierung / Rücktritt des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat das Recht, einen in Ausführung begriffenen Transport umzudisponieren, gegen vollständige Abgeltung aller dadurch verursachten Mehraufwendungen. Ein allfälliger Rücktritt des Auftraggebers hat schriftlich zu erfolgen. Bei Rücktritt innerhalb von 14 Kalendertagen vor dem geplanten Umzug sind 30 %, bei einem Rücktritt innerhalb von 48 Stunden 80% des in der Offerte gestellten Betrages im Sinne eines pauschalierten Schadenersatzes geschuldet. Beweist der Frachtführer einen grösseren Schaden ist auch dieser zu entschädigen


Art. 10 Haftungsausschluss 

Der Frachtführer haftet nicht, soweit er nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre. Der Frachtführer ist insbesondere von seiner Haftung befreit, - wenn Verlust, Beschädigung oder Verspätung durch ein Verschulden des Auftraggebers, eine von ihm erteilte Weisung, Mängel oder Beschaffenheit des Umzugsgutes oder durch Umstände verursacht wurde, auf welche der Frachtführer keinen Einfluss hat, oder  wenn Transportgut unzweckmäßig oder nicht beförderungssicher verpackt ist, es sei denn, der Frachtführer habe die Verpackung selber vorgenommen, oder - wenn besonders gefährdete Sachen wie Marmor, Glas- und Porzellanplatten, Stuckrahmen, Leuchter, Lampenschirme, Radio- und Fernsehgeräte, Computer-Hard- und Software sowie Datenverluste und andere Gegenstände von grosser Empfindlichkeit brechen oder beschädigt werden, es sei denn, der Auftraggeber weise nach, dass der Frachtführer die nach den Umständen gebotene Sorgfalt nicht angewendet hat, oder - wenn der Auftraggeber dem Frachtführer Verbotsgut (Art. 2 Abs. 3) zum Transport mitgibt, ohne dies mit ihm vereinbart zu haben, oder - wenn ein Schaden durch höhere Gewalt verursacht wird, oder - wenn der Frachtführer darauf hinweist (abmahnt), dass ein bestimmter Gegenstand aufgrund seiner Grösse oder Schwere nicht ohne Schadensverursachung aus seiner räumlichen Position entfernt, be- oder entladen oder auf- oder abgeseilt werden kann und der Auftraggeber trotz dieser Abmahnung auf der Durchführung beharrt. - wenn das Transportgut verspätet am Entladeort eintrifft, obwohl der Frachtführer die nach dem Umständen gebotene Sorgfalt aufgewendet hat (beispielsweise bei unverschuldeten Beförderungshindernissen)


Art. 11 Transportversicherung 

Auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers hin schliesst der Frachtführer eine Versicherung gegen die mit dem Transport verbundenen Risiken ab (Transportversicherung). Eine Versicherung des Bruchrisikos setzt voraus, dass die betreffenden Gegenstände vom Frachtführer oder seinen Beauftragten ein- und ausgepackt werden. Die Versicherungssummen sind durch den Auftraggeber festzusetzen. Die Versicherung gilt in jedem Fall zu den üblichen Klauseln der in der Schweiz jeweils angewandten „Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Gütertransporten“ (ABVT) für gebrauchtes Umzugsgut. Die Prämie für eine solche Versicherung wird dem Auftraggeber weiterverrechnet. Lässt der Auftraggeber keine Versicherung abschließen, so trägt er selbst alle Risiken, für die der Frachtführer nach dem Wortlaut dieser Bedingungen nicht haftet. 

Der Auftraggeber hat das Frachtgut sofort nach Auslad zu prüfen. Reklamationen wegen Verlust oder Beschädigung sind sofort bei Ablieferung des Transportgutes anzubringen und überdies dem Frachtführer innerhalb von drei Tagen schriftlich zu bestätigen. 

Die Schäden sind nur während dem Auftragsdauer und persönlich zu melden. Nach dem Auftragsdauer werden keine Reklamationen mehr berücksichtigt.